AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der BWG Böblingen GmbH als Generalübernehmer
– Stand: April 2025 –

  1. Geltungsbereich
    Diese AGB gelten für alle Verträge über die Ausführung von Bau- und Sanierungsleistungen zwischen der BWG Böblingen GmbH (nachfolgend „Generalübernehmer“) und dem Auftraggeber, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  2. Vertragsgegenstand
    Der Generalübernehmer übernimmt die vollständige oder teilweise Ausführung von Bauleistungen als alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Der Generalübernehmer ist berechtigt, für die Ausführung Subunternehmer oder Nachunternehmer einzusetzen.
  3. Subunternehmer
    Der Generalübernehmer bleibt alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers, auch wenn Subunternehmer beauftragt werden. Der Auftraggeber hat kein Direktionsrecht gegenüber eingesetzten Subunternehmern. Ansprüche wegen Mängeln oder Leistungsstörungen sind ausschließlich gegen den Generalübernehmer zu richten.
  4. Vertragsabschluss und Angebote
    Angebote des Generalübernehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Verträge kommen erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder tatsächlichem Beginn der Arbeiten zustande.
  5. Leistungsumfang und Änderungen
    Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und etwaigen Zusatzvereinbarungen. Der Generalübernehmer ist berechtigt, geringfügige Änderungen oder Anpassungen der Ausführung vorzunehmen, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind und keine wesentlichen Nachteile entstehen.
  6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Durchführung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen (u. a. Baufreiheit, Baustellenzugang, Wasser- und Stromanschluss). Verzögerungen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Fristen.
  7. Ausführungsfristen und Behinderungen
    Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich bei höherer Gewalt, Streik, Naturereignissen, behördlichen Auflagen, nicht rechtzeitiger Materiallieferung oder sonstigen Umständen, die der Generalübernehmer nicht zu vertreten hat. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung sind ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
    – Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot oder Leistungsverzeichnis.
    – Abschlagszahlungen sind entsprechend dem Baufortschritt fällig, mindestens jedoch monatlich nach Rechnungsstellung.
    – Materialien und Sonderanfertigungen dürfen sofort nach Bestellung zu 100 % berechnet werden.
  9. Abnahme
    Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen. Wird keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung 5 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung oder spätestens mit Nutzung durch den Auftraggeber als abgenommen.
  10. Gewährleistung und Mängelrechte
    Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen des BGB für Werkverträge (§ 634 ff. BGB).
    Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abnahme schriftlich gerügt werden. Spätere Rügen sind ausgeschlossen.
  11. Haftung
    Der Generalübernehmer haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  12. Eigentumsvorbehalt
    Gelieferte Baustoffe und Materialien bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Generalübernehmers.
  13. Kündigung und Rücktritt
    Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, so steht dem Generalübernehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Im Fall einer berechtigten Kündigung durch den Generalübernehmer hat dieser Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen und des entgangenen Gewinns.
  14. Datenschutz
    Personenbezogene Daten werden ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung und auf Grundlage der DSGVO verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen der Auftragsabwicklung.
  15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der BWG Böblingen GmbH, soweit zulässig. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

BWG Böblingen ist Ihr zuverlässiger Partner für Sanierung, Renovierung und energetische Modernisierung von Immobilien aus Böblingen, für den Großraum Stuttgart und darüber hinaus.

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